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Zukunftsthema: Altersgerecht und barrierefrei wohnen.

Was ist unter dem Begriff „Barrierefreiheit“ zu verstehen? 

Nach dem BGG § 4, dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, sind unter anderem bauliche und sonstige Anlagen, technische Gebrauchsgegenstände  und auch andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemeinen üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe offen, zugänglich und nutzbar sind.

Es geht aber nicht nur um schwerbehinderte Menschen. Ein altersgerechtes Zuhause ermöglicht allen, auch im späten Lebensphasen, Selbstbestimmung.

Prognosen zufolge könnte die Zahl der heute knapp 17 Millionen über 65-jährigen bis 2030 um 33 % steigen. Kurzum bedeutet dies einen hohen Bedarf an barrierefreien Wohnungen, der in Deutschland noch lange nicht gedeckt ist. Derzeit stehen nämlich nur 700.000 zur Verfügung.  Bis 2030 wird der Bedarf an altersgerechten Wohnungen jedoch auf rund 3,6 Millionen prognostiziert. Nachhaltiges Bauen und Umbauen nach Grundsätzen der Barrierefreiheit ist somit eine Investition in die Zukunft.

Begünstigt durch den demographischen Wandel wird die Nachfrage nach barrierefreien, altersgerechten und behindertengerechten Wohnungen und Häusern die nächsten Jahren immer weiter ansteigen und es kann zu erheblichen Versorgungslücken kommen. Im Jahr 2050 wird jeder siebte Bundesbürger über 80 Jahre alt sein.

Welche Ansprüche muss eine altersgerechte beziehungsweise behindertengerechte Wohnung erfüllen? Da hilft ein Blick in die DIN 18040. Teil 2 dieser Norm befasst sich mit den Planungsgrundlagen für barrierefreie Wohnungen und Wohngebäude sowie deren Außenanlagen. Dabei wird zwischen barrierefreier Wohnung und rollstuhlgerechter Wohnung unterschieden.

Die Norm berücksichtigt die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung oder Hörbehinderung, mit motorischen Einschränkungen, Menschen die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen, die großwüchsig oder kleinwüchsig sind, mit kognitiven Einschränkungen und von Mitbürgern, die bereits älter sind. 

Grundsätzlich sollen die Anforderungen der Norm zur Nutzungserleichterung führen.

Bei dieser DIN 18040 geht es also um die Errichtung von sogenannten Seniorenwohnungen. Es geht nicht nur um den Neubau.  Für viele Menschen ist das zu Hause ein vertrauter Ort, den sie nicht aufgrund einer Behinderung verlassen möchten. Immer dann sind Umbaumaßnahmen eine sinnvolle Möglichkeit, um in der gewohnten Umgebung bleiben zu können und diese so gut es geht barrierefrei zu gestalten.

Ob man sich für einen ganzheitlichen Umbau entscheidet oder nur einzelne Zimmer mit technischen Hilfsmitteln, zum Beispiel zu einem barrierefreien Bad aufrüstet, hängt natürlich von verschiedenen Faktoren ab.

Wie sind die Eigentumsverhältnisse des Wohnraumes und welcher Wohnkomfort wird gewünscht? Welche finanziellen Mittel stehen zur Verfügung? 

Barrierefreiheit wird oft mit eingeschränkter Mobilität im Alter verbunden, der durch frühzeitige Umbaumaßnahmen zu einem seniorengerechten Wohnraum vorzubeugen gilt. Allerdings ist eine eingeschränkte Mobilität nicht unweigerlich vom Alter abhängig. Denn auch Eltern, Kinder und junge Erwachsene können durch eine Behinderung in die Situation kommen, sich mit dem Thema Barrierefreiheit bei der Wohnsituation auseinandersetzen zu müssen.

Wenn jemand plötzlich aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Hilfsmittel benötigt, und die Wohnung oder das Haus barrierefrei umgerüstet werden muss, gibt es Lösungen für alle Wohnbereiche, die auch bei sorgfältiger Planung noch zu akzeptablen Kosten umgesetzt werden können.

Die Möglichkeiten für einen Wohnungsumbau sind beinahe unbegrenzt und können je nach Anforderungen sehr stark variieren. Die Kostenspanne für einen behindertengerechten Umbau ist deshalb kaum einzugrenzen und man muss sich im Vorfeld der Planung aller Umbaumaßnahmen an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln orientieren.
In vielen Fällen muss der Eigentümer selbst für Umbaumaßnahmen aufkommen. Allerdings sind in Einzelfällen auch andere Kostenträger zuständig, wie z.B.  öffentliche Förderprogramme der Bundesländer: Die KFW, die Berufsgenossenschaft, die gesetzliche Unfallversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherungsträger oder das Integrationsamt können in Einzelfällen als Kostenträger infrage kommen.

Zu beachten gilt in jedem Fall: Vor Beginn des barrierefreien Umbaus muss der Antrag auf eventuelle Förderung bewilligt werden.
Interessant ist für viele Interessierte auch die Tatsache, dass eigenfinanzierte Umbaumaßnahmen in der Regel steuerlich absetzbar sind. Alle Aufwände, die dem Zweck dienen, den Wohnraum, in dem ein Schwerbehinderter lebt, barrierefrei umzubauen, können als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. 

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